Übertragung des Rechts am Patent

§ 15 (1) PatG

Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

Das Recht am Patent kann mittels Abtretungsvertrag § 398, § 413 BGB) übertragen werden.

Form der Übertragung

Die Übertragung eines Patents und eines Gebrauchsmusters ist gemäß §§ 15 Abs. 1 PatG, 22 Abs. 1 GebrMG formfrei durch übereinstimmende Willenserklärungen und sogar durch schlüssige Handlungen möglich.1)

Das Schriftformerfordernis des Art. 72 EPÜ gilt für die Übertragung des nationalen Teils eines europäischen Patents nicht, da dieses nur bei der Übertragung von europäischen Patentanmeldungen einschlägig ist. Sobald das Europäische Patent erteilt ist richtet sich die Übertragung des Patents gemäß Art. 74 EPÜ nach nationalem Recht, also nach § 15 PatG.2)

siehe auch

1)
LG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007, 4a O 324/06 - Übertragung von Schutzrechten in der Insolvenz; m.V.a. Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, § 15 PatG Rn. 7
2)
LG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007, 4a O 324/06 - Übertragung von Schutzrechten in der Insolvenz; m.V.a. Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, § 15 PatG Rn. 6