Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts

§ 12 (1) S. 3 PatG

Die Befugnis [→ Vorbenutzungsrecht] kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

§ 12 (1) S. 1 PatG → Vorbenutzungsrecht
§ 12 (1) S. 2 PatG → Wirkung des Vorbenutzungsrechts
§ 12 (1) S. 4 PatG → Kein Vorbenutzungsrecht bei Rechtsvorbehalt

§ 12 (2) PatG → Vorbenutzungsrecht bei Prioritätsanspruch

Das Vorbenutzungsrecht ist an den Betrieb oder selbständigen Teilbetrieb (also nicht an das Unternehmen) gebunden, um eine Vervielfältigung des Rechts auszuschließen.1) Damit ist das Vorbenutzungsrecht nicht selbständig vererb- oder veräußerbar.2)

Unteilbarkeit des Vorbenutzungsrechts

Das Vorbenutzungsrecht kann nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen, sondern ist unteilbar und auch eine Betriebsteilung führt nicht zu seiner Vervielfältigung. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, bei welchem Betrieb das Recht nach den vertraglichen Regelungen verblieben ist.3)

Der Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Übernehmer einen Teil der zur Herstellung der geschützten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten in fremden Werkstätten, zu denen auch diejenigen seines Vertragspartners zählen können, vornehmen lässt.4)

Keine Lizenzerteilung am Vorbenutzungsrecht

Eine selbständige Lizenzerteilung am Vorbenutzungsrecht ist nicht möglich.5), ebenso wenig eine Aufteilung nach einzelnen Benutzungsformen oder nach verschiedenen Betrieben bzw. Betriebsteilen.

Auftragsherstellung

Zulässig bleibt die Herstellung in fremden Werkstätten, wenn der Vorbenutzer Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung behält (Auftragsherstellung).

Der Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil ist aber nicht schon deshalb ohne weiteres ausgeschlossen, weil der Übernehmer einen Teil der zur Herstellung der geschützten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten in fremden Werkstätten, zu denen auch diejenigen sei-nes Vertragspartners zählen können, vornehmen lässt.6)

Die (weitere) Benutzung eines Schutzrechts in einem fremden Betrieb indiziert für sich genommen nicht dessen Verbleib bei diesem Unternehmen, sondern wird als Fremdfertigung durch das Vorbenutzungsrecht des Berechtig-ten so lange gedeckt, wie der Vorbenutzungsberechtigte einen bestimmenden wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und gegebenenfalls des Vertriebs behält.7)

Der Verbleib des Vorbenutzungsrechts beim Auftraggeber die-ser Fertigung ist in solchen Fällen erst dann infrage gestellt, wenn in der fremden Werkstätte nach eigenen willentlichen Entschließungen ihres Inhabers gearbeitet wird.8)

siehe auch

§ 13 Abs. 3 GebrMG → Entsprechende Anwendung der Normen des Patentgesetzes § 9 PatG → Wirkung des Patents §§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

1)
BGH GRUR 1966, 370 - „Dauerwellen II„
2)
BGH GRUR 1979, 48 - „Straßendecke“
3)
vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1965 Ia ZR 129/63, GRUR 1966, 370, 373 Dauerwellen II; RGZ 112, 242, 245). Die Übertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils steht für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts der Übertragung des (gesamten) Betriebs gleich.((BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 - Nabenschaltung III
4) , 6)
BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 - Nabenschaltung III
5)
BGH GRUR 1992, 432 - „Steuereinrichtung„
7)
BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 - Nabenschaltung III; m.V.a. Benkard/Rogge, 10. Aufl., § 12 PatG Rn. 24 f. mwN
8)
BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 - Nabenschaltung III; m.V.a. Rogge, aaO, § 12 PatG Rn. 24 mwN; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., § 12 PatG Rn. 46