§ 14 des Patentkostengesetzes enthält Übergangsvorschriften, die regeln, wie mit Gebühren umzugehen ist, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder kurz danach fällig wurden.
§ 14 (1) PatKostG → Fortgeltung der alten Gebührensätze
Regelt, dass die bisherigen Gebührensätze weiterhin gelten, wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt oder bestimmte Fristen vor diesem Datum begonnen haben.
§ 14 (2) PatKostG → Zahlung von Verspätungszuschlägen bis zum 30. Juni 2002
Bestimmt, dass Verspätungszuschläge für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Verlängerungsgebühren bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.
§ 14 (3) PatKostG → Anwendung alter Gebührensätze für eingetragene Designs
Erlaubt die Anwendung der alten Gebührensätze für eingetragene Designs und typografische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet wurden.
§ 14 (4) PatKostG → Prüfungs- und Rechercheanträge vor dem 1. Januar 2002
Regelt, dass alte Gebührensätze weiterhin für Prüfungs- und Rechercheanträge gelten, wenn diese vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurden.
§ 14 (5) PatKostG → Nachzahlung von Differenzbeträgen bei rechtzeitiger Zahlung
Erlaubt die Nachzahlung von Differenzbeträgen bei rechtzeitiger Zahlung nach den alten Gebührensätzen, ohne dass Verspätungszuschläge erhoben werden.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.