Heute im wesentlichen abgedeckt durch die mittelbare Patentverletzung. Teilschutz besteht nur noch in sehr engen Grenzen.
Herstellen umfasst (in seltenen Fällen) auch die Herstellung von Teilen, wenn die Teile eine besondere Anpassung an den patentierten Gegenstand erfahren haben, d.h. erfindungsfunktional individualisiert worden sind. Der vom BGH konstruierte Begriff der erfindungsfunktionalen Individualisierung entstammt aus der Zeit, als der die mittelbare Patentverletzung noch nicht gesetzlich geregelt war. BGH GRUR 1971, 78 'Dia-Rähmchen V':
In dem Bestreben, dem Patentinhaber einen ausreichenden Patentschutz als Ausgleich für die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Bereicherung der Technik zu gewährleisten und ihn gegen offensichtliche Umgehungsversuche zu sichern, hat aber schon das RG und ihm folgend der BGH anerkannt, daß das Verbot der Herstellung patentgeschützter Gegenstände gemäß § 6 PatG sich nicht nur auf den letzten, die Herstellung unmittelbar herbeiführenden Tätigkeitsakt bezieht und daß daher unter bestimmten Voraussetzungen schon die Herstellung von Teilen einer geschützten Vorrichtung patentverletzend ist. Unter diesen Voraussetzungen ist folgerichtig neben der Herstellung dieser Teile auch deren Feilhalten und Vertreiben als patentverletzend angesehen worden und zwar unabhängig davon, ob der letzte Herstellungsakt im Einzelfall ebenfalls als patentverletzend zu beurteilen ist oder nicht, etwa weil er im patentfreien Raum (im Ausland oder im privaten Bereich) erfolgt ist. Für einen solchen, bereits die (gewerbsmäßige) Herstellung und Lieferung von Teilen einer geschützten Vorrichtung erfassenden Patentschutz ist von der Rechtsprechung - im Grundsatz gleichbleibend, jedoch mit zunehmender Präzisierung - verlangt worden, daß die Einzelteile erfindungsfunktionell individualisiert sind, d. h. einerseits zumindest nicht ohne weiteres auch außerhalb der geschützten Gesamtvorrichtung verwendet werden können und andererseits eine solche Ausgestaltung erhalten haben, die sie durch ihre erfindungsgemäße Anpassung an die geschützte Gesamtvorrichtung aus der Zahl anderer vergleichbarer Einzelteile heraushebt und durch eine solche Individualisierung in unmittelbare Beziehung zu dem Erfindungsgedanken setzt.
Problem dieser Rechtsprechung ist jedoch, dass dadurch ein Elementenschutz bzw. der Schutz für eine Unterkombination der Merkmale des Anspruchs entsteht.
Heute im wesentlichen abgedeckt durch die mittelbare Patentverletzung. Teilschutz besteht nur in engen Grenzen.
BGH GRUR 1982, 165 'Rigg': Der Schutz bezog sich auf eine Kombination von Mast und Segel. Vom Verletzer wurde nur das Segel und nur an private Surfer geliefert. Da das Segel selbstverständlich dazu gedacht war zum für die Erfindung unbedeutenden Mast hinzugefügt zu werden, wurde eine Verletzung angenommen.
Eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents ist grundsätzlich nur zu bejahen, wenn die Verletzungsform von der Gesamtheit der Kombinationsmerkmale Gebrauch macht. Von diesem Grundsatz können allenfalls dann eng begrenzte Ausnahmen zugelassen werden, wenn die angegriffene Ausführungsform alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher, für den Erfindungsgedanken nebensächlicher Zutaten bedarf. Nur dann kann es gleichgültig sein, ob der letzte, für die erfinderische Leistung unbedeutende Akt des Zusammenfügens der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird.
→ eine patentverletzende Teilherstellung besteht in der Herstellung aller Teile, bis auf einen patentrechtlich unbedeutenden Rest.
BGH GRUR 1990, 937 'Ethofumesat': Die Lieferung von Mitteln für Anbauversuche ist eine Benutzung i.S. von § 9 S. 2.
Problematisch ist die Benutzungslage dagegen bei einem metabolitischen Pharmazeutikum, bei welchem der patentgeschützte Gegenstand erst über einen Stoffwechselprozess im Körper des Patienten entsteht.