Kostenrechtlich führt die Verbindung von Nichtigkeitsklagen abweichend von Zivilverfahren - mit denen die Nichtigkeitsklage als Verwaltungsprozess ohnehin nicht vergleichbar ist - nicht zu einer bloßen Addition der aufgrund der Erhebung der jeweiligen Klagen sich ergebenden Einzelstreitwerte. Vielmehr wirkt jede endgültige Streitwertfestsetzung, soweit sie von der ursprünglichen vorläufigen Streitwertangabe des jeweiligen Klägers durch das Bundespatentgericht abweicht, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, indem sie die an sich bereits zu diesem Zeitpunkt fällige Klagegebühr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GKG) nachträglich der Höhe nach korrigiert.1)
Etwas Anderes gilt auch nicht im Fall der Verbindung mehrerer Nichtigkeitsverfahren. Zwar treten die Folgen der Verbindung nur für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Verbindungsbeschlusses ein. Dies bedeutet aber nicht, dass die nach Verbindung ausgesprochene endgültige Streitwertfestsetzung, die, da zu diesem Zeitpunkt infolge der Verbindung nur noch ein einheitliches Verfahren vorliegt, sprachlich nur für „das“ Nichtigkeitsverfahren ausgesprochen werden kann, sich nur für die nach der Verbindung entstehenden Gerichtsgebühren auswirken würde. Hiergegen spricht bereits, dass weder nach dem PatKostG noch nach dem GKG solche (späteren) streitwertabhängigen Gerichtsgebühren mehr anfallen. Vielmehr verbleibt es auch bei einer Verbindung dabei, dass der nunmehr für „das“ einheitliche Verfahren endgültig festgesetzte Streitwert die bereits bei Erhebung jeder einzelnen Ausgangsklage fällig gewordenen Klagegebühren nachträglich der Höhe nach korrigiert.2)