Wird das Streitpatent von mehreren Klägern in demselben Umfang angegriffen, ist für eine Aufteilung des Streitwerts auf die einzelnen Klagen und eine gesonderte Wertfestsetzung für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des einzelnen Klägers kein Raum.1)
Eine Aufteilung des Streitwerts unter mehreren Klägern ist nicht zulässig, da der Wert des Patents für jeden Kläger gleich hoch ist.2)
Die Zivilprozessordnung, die im patentgerichtlichen Verfahren (§ 99 Abs. 1 PatG) und im Nichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ergänzend Anwendung findet, ermöglicht die Klagen mehrerer Streitgenossen gegen einen Beklagten, der bei Unterliegen die Kosten der Kläger zu tragen hat, die wiederum bei gemeinsamem Unterliegen ihrerseits einen Anteil der Kosten tragen müssen. Der Beklagte trägt in diesem Fall ein erhöhtes Kostenrisiko (§§ 59 ff., 91, 100 ZPO).3)
Jedoch kann für einen Kläger (oder Beklagten) ein geringerer Wert maßgeblich sein, wenn sein Rechtsschutzziel deutlich hinter den Rechtsschutzzielen der anderen zurückbleibt. Dann ist eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG geboten [§ 33 → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren], die gegenüber der Wertfestsetzung nach § 32 RVG subsidiär ist.4)