Die Streithelferin, die entsprechend § 69 ZPO als Streitgenossin der Hauptpartei anzusehen ist ist grundsätzlich berechtigt, auch gegen den Willen der Klägerinnen ein Berufungsverfahren durchzuführen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie dieses Rechtsmittel selbst fristgerecht eingelegt hat.1)
Ein als Streitgenosse anzusehender Streithelfer, der nicht selbst Berufung eingelegt hat, erlangt nur eine vom Rechtsmittelkläger abhängige Stellung. Die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger hat dann zur Folge, dass der Rechtsstreit beendet ist.2)