Stoffschutz

Die Aufnahme eines Merkmals, wonach die beanspruchte Zubereitung eine bestimmte Substanz nicht enthalten darf, stellt nicht ohne weiteres eine unzulässige Erweiterung dar.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - X ZB 5/16 - Phosphatidylcholin; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 - Reifenabdichtmittel