Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Eine Spielidee, die durch den Stand der Technik nicht nahegelegt ist, kann eine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Patentgesetzes nicht stützen, da die Spielidee keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, sondern der technischen Problemlösung nur vorgelagert ist.1)
Für Spielideen ist nicht der Patentschutz sondern der Urheberrechtsschutz vorgesehen.