Spezielle Ausschlüsse von der Patentfähigkeit

§ 2 (2) PatG

Insbesondere werden Patente nicht erteilt für

  1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
  2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
  3. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten

Sittenwidrige biotechnologische Erfindungen

siehe auch

§ 2 PatG → Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Erfindungen von der Patentfähigkeit ausgeschlossen sind.