Anspruchssicherung bei widerrechtlicher Entnahme

Nimmt der Anmelder die Anmeldung nach einer Abmahnung wegen widerrechtlicher Entnahme zurück, so hat der Berechtigte kein Nachanmelderecht.1)

Wenn das entnommene Patent aufgrund mangelnder Schutzfähigkeit widerrufen wird und es deshalb nicht zu einer Prüfung der widerrechtlichen Entnahme kommt, wird der Einsprechende damit um sein Nachanmelderecht gebracht.2)

Zur Sicherung des Anspruchs ist eine einstweilige Verfügung zum Erlaß eines Verfügungsverbots oder der Übertragung der Rechte auf einen Sequester möglich. Dabei ist bei Glaubhaftmachung der widerrechtlichen Entnahme idR auch der Verfügungsgrund gegeben. Mit fortschreitendem Zeitablauf nimmt - im Gegensatz zu einstweiligen Verfügungen in Wettbewerbs- oder Markensachen - die Dringlichkeit zu (analoge Anwendung von § 885 I S.2 BGB - Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch aufgrund eV bedarf nicht der Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes).

Siehe dazu GRUR 1951, S. 157 bei entsprechender Konstellation mit Gbm:

„Zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster begehrt der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die dem Antragsgegner jede Verfügung über die Rechte aus dem Gebrauchsmuster verbietet (§ 935 ZPO). Die begehrte Maßnahme ist dringend geboten, um eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung zu verhüten.

Der Anspruch auf Übertragung des Gebrauchsmusters würde vereitelt werden, wenn der Antragsgegner dem Patentamt gegenüber auf das Gebrauchsmuster verzichtet mit der Folge, daß es in der Gebrauchsmusterrolle gelöscht wird. Und die Durchsetzung des Übertragungsanspruches würde wesentlich erschwert werden, wenn er das Recht am Gebrauchsmuster ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen würde. Die Besorgnis des Antragstellers, der Antragsgegner werde etwas derartiges tun, ist nicht grundlos. Da der Antragsgegner das Recht an der Erfindung und an dem Gebrauchsmuster beansprucht, obwohl er die Sachlage kennt und aus ihr die richtigen rechtlichen Schlüsse unschwer zu ziehen vermag, sind ihm solche dem Antragsteller nachteilige Maßnahmen sehr wohl zuzutrauen.„

1)
BGH GRUR 1997, 890 - Drahtbiegemaschine
2)
BGH, Beschluß vom 12. 9. 2000 - X ZB 16/99 - Abdeckrostverriegelung