Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt.
Gegenstand des Patents ist nach § 14 PatG diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann [→ Einfluß des allgemeinen Fachwissens auf die Auslegung der Patentansprüche] den Patentansprüchen unter Heranziehung der Patentbeschreibung (und -zeichnungen) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem allgemeinen Fachwissen gehörenden Standes der Technik am Amnelde- oder Prioritätsstag ohne besondere Überlegungen entnimmt [§ 14 S. 2 PatG → Auslegung der Patentansprüche].1)
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs (§ 14 S. 2 PatG), bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind.2) Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren.3)
§ 14 S. 2 PatG → Auslegung der Patentansprüche
§ 21 (2) PatG →Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren
§ 22 (1) PatG → Erweiterung des Schutzbereichs
§ 22 (2) PatG → Widerruf und Beschränkung des Patents im Nichtigkeitsverfahren
→ Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln
→ Wortsinn des Patentanspruchs
→ Streitgegenstand des Patentverletzungsverfahrens
Maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines (deutschen) Patents ist nach § 14 PatG der Inhalt der Patentansprüche.4)
Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.5)
Der Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt einer Erfindung erkennen und ausschöpfen. Beschränkt sich ein technisches Schutzrecht bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt gleichwohl darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Schutzrechtsinhaber ist es dann verwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen.6)
Macht die angegriffene Ausführungsform von dem durch Auslegung ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt].7) → Benutzung der Erfindung, Patentverletzung
Nach § 14 Satz 2 PatG 1981 ist der Inhalt der Patentansprüche durch Auslegung [→ Auslegung der Patentansprüche] zu ermitteln. Bei der Auslegung der Patentansprüche sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen.
Nach § 14 PatG erstreckt sich der Schutzbereich regelmäßig auf Äquivalente der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung.8)
Ist das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren infolge eingeschränkter Verteidigung unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt worden, ist die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebende Fassung der Patentansprüche auch im Verletzungsprozess Grundlage der Auslegung des Patents.9)
Bei der Prüfung des Schutzbereichs des Patents sind keine anderen Maßstäbe angelegt, als bei der Beurteilung der Patentfähigkeit. Unterstellt, bei einer angegriffenen Ausführungsform würde es sich um Stand der Technik handeln und es wäre die Patentfähigkeit des Klagepatents zu prüfen, so stünde die angegriffene Ausführungsform ebenso der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Klagepatents entgegen. Hier wie da ist der Gegenstand des Patentanspruchs zu ermitteln, indem der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird. Für die Prüfung der Patentfähigkeit im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren gilt dies ebenso wie für das Nichtigkeitsverfahren und den Verletzungsprozess.10)
Auf Grund der bestehenden Sonderbeziehung für das Verhältnis zwischen Patentinhaber und Einsprechendem, können sich zwischen diesen Partei (inter partes), nicht aber für die Bestimmung des Schutzbereichs des Patents an sich, aus dem Prinzip des Treu und Glauben gewisse Einschränkungen ergeben.11)
Der den Schutzbereich eines europäischen Patents (bzw. dessen deutschen Teils) ist durch Artikel 69 EPÜ bestimmt, der gleichlautend zu § 14 PatG ist.
PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.