Weitere Ansprüche, die neben Vindikationsanspruch geltend gemacht werden können:
Erfindung ist ein unvollkommenes absolutes Immaterialgüterrecht, dessen schuldhafte Verletzung, beispielsweise durch eine (unberechtigte) Patentanmeldung, die Rechtsfolgen des § 823 I BGB nach sich zieht. Damit tritt neben den Übertragungsanspruch des § 8 PatG und den Einspruchs- und Nichtigkeitsgrund des § 21 I Nr. 3 PatG ein Schadensersatzanspruch, der zudem unabhängig von den Fristen des § 8 S. 3 und S. 4 ist. 1)
Eine Eingriffskondiktion kommt nicht nur dann in Betracht, wenn etwas unmittelbar „auf Kosten„ eines anderen erhalten worden ist (Fremde Kühe fressen die Wiese des Bauern ab) sondern auch bei Rechten mit Zuweisungsgehalt, wie z.B. eine Erfindung, die gemäß § 6 PatG dem Erfinder das Recht auf das Patent zuweist. Soweit andere Anspruchsgrundlagen durchgreifen aber kein Anspruch aus § 812 I S. 1 2. Alt., da Eingriffskondiktion grundsätzlich subsidiär (st. Rechtsprechung ???)
Da Vindikationslage ähnlich Eigentümer-Besitzerverhältnis (so BGH in GRUR 1982, S. 95, siehe Zitat in „Preu 11. Juli“) können auch die §§ 985 BGB analog angewendet werden. Daher gemäß § 990 (bösgläubiger Besitzer = bösgläubiger Anmelder) i.V.m. § 987 I BGB zur Herausgabe der Nutzungen (= Lizenzgebühren) verpflichtet (in der Literatur umstritten).
In der Literatur als weitere mögliche Anspruchsgrundlage vorgeschlagen. Siehe dazu die folgenden Anmerkungen von Tilman in GRUR 1982, S. 95:
„Demgegenüber erscheinen für § 8 PatG folgende Bestimmungen des Rechts der („ unechten“) Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2 BGB (NB: jemand behandelt in Kenntnis fehlender Berechtigung ein fremdes Geschäft als sein eigenes)) geeignet: Die Verpflichtung zur Anzeige der Geschäftsführung (§ 681 Satz 1 BGB), die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB), die verschuldensunabhängige Herausgabepflicht von Erlangtem (§ 666 BGB) und die Verzinsungspflicht in bezug auf herauszugebende Geldbeträge (auch Lizenzgebühren; § 668 BGB). Ein weiterer Vorteil der Verweisung auf das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag liegt darin, daß im Falle eines Einverständnisses des Erfinders mit der Anmeldung (so lag der vom BGH entschiedene Fall) häufig Auftragsrecht anzuwenden ist; die auftretenden Rechtsprobleme könnten daher sowohl bei einer Anmeldung mit Willen als auch bei einer Anmeldung ohne Willen des Erfinders nach verwandten Rechtsregeln gelöst werden. Diese Stichworte müssen hier genügen. Die Einzelheiten könnten lohnender Gegenstand einer nützlichen Dissertation sein.„