Schadensersatzansprüche gegen den Nichtberechtigten

Weitere Ansprüche, die neben Vindikationsanspruch geltend gemacht werden können:

Erfindung als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB

Erfindung ist ein unvollkommenes absolutes Immaterialgüterrecht, dessen schuldhafte Verletzung, beispielsweise durch eine (unberechtigte) Patentanmeldung, die Rechtsfolgen des § 823 I BGB nach sich zieht. Damit tritt neben den Übertragungsanspruch des § 8 PatG und den Einspruchs- und Nichtigkeitsgrund des § 21 I Nr. 3 PatG ein Schadensersatzanspruch, der zudem unabhängig von den Fristen des § 8 S. 3 und S. 4 ist. 1)

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I S. 1 2. Alt.

Eine Eingriffskondiktion kommt nicht nur dann in Betracht, wenn etwas unmittelbar „auf Kosten„ eines anderen erhalten worden ist (Fremde Kühe fressen die Wiese des Bauern ab) sondern auch bei Rechten mit Zuweisungsgehalt, wie z.B. eine Erfindung, die gemäß § 6 PatG dem Erfinder das Recht auf das Patent zuweist. Soweit andere Anspruchsgrundlagen durchgreifen aber kein Anspruch aus § 812 I S. 1 2. Alt., da Eingriffskondiktion grundsätzlich subsidiär (st. Rechtsprechung ???)

Ansprüche aus Eigentümer-Besitzerverhältnis

Da Vindikationslage ähnlich Eigentümer-Besitzerverhältnis (so BGH in GRUR 1982, S. 95, siehe Zitat in „Preu 11. Juli“) können auch die §§ 985 BGB analog angewendet werden. Daher gemäß § 990 (bösgläubiger Besitzer = bösgläubiger Anmelder) i.V.m. § 987 I BGB zur Herausgabe der Nutzungen (= Lizenzgebühren) verpflichtet (in der Literatur umstritten).

Ansprüche aus GoA

In der Literatur als weitere mögliche Anspruchsgrundlage vorgeschlagen. Siehe dazu die folgenden Anmerkungen von Tilman in GRUR 1982, S. 95:

„Demgegenüber erscheinen für § 8 PatG folgende Bestimmungen des Rechts der („ unechten“) Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2 BGB (NB: jemand behandelt in Kenntnis fehlender Berechtigung ein fremdes Geschäft als sein eigenes)) geeignet: Die Verpflichtung zur Anzeige der Geschäftsführung (§ 681 Satz 1 BGB), die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB), die verschuldensunabhängige Herausgabepflicht von Erlangtem (§ 666 BGB) und die Verzinsungspflicht in bezug auf herauszugebende Geldbeträge (auch Lizenzgebühren; § 668 BGB). Ein weiterer Vorteil der Verweisung auf das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag liegt darin, daß im Falle eines Einverständnisses des Erfinders mit der Anmeldung (so lag der vom BGH entschiedene Fall) häufig Auftragsrecht anzuwenden ist; die auftretenden Rechtsprobleme könnten daher sowohl bei einer Anmeldung mit Willen als auch bei einer Anmeldung ohne Willen des Erfinders nach verwandten Rechtsregeln gelöst werden. Diese Stichworte müssen hier genügen. Die Einzelheiten könnten lohnender Gegenstand einer nützlichen Dissertation sein.„

1)
OLG Frankfurt GRUR 1987, 886 „Gasanalysator„: „Der Schadensersatzanspruch des Kl. wegen widerrechtlicher Entnahme des Gegenstandes der Patentanmeldung 2 017 423 ist begründet (§ 823 BGB).
1. Der durch widerrechtliche Entnahme verletzte Erfinder kann wegen Verletzung absoluter Rechte, denen auch das Recht an der Erfindung angehört, Schadensersatz verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch auf Ersatz des durch die widerrechtliche Entnahme entstandenen Schadens tritt neben den Vindikationsanspruch und die im Patentgesetz zum Schutz des Erfinders vorgesehenen Rechtsbehelfe. Denn das Recht an der Erfindung hat nicht nur persönlichkeitsrechtlichen Charakter, sondern ist auch ein Vermögensrecht. Es richtet sich einerseits gegen den Staat, indem es bei Vorliegen der sachlich- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Patenterteilungsbehörden zur Erteilung des Patents verpflichtet, andererseits aber auch gegen Privatpersonen, gegenüber denen allein der Erfinder berechtigt ist, die Erfindung zum Patent anzumelden und das Patent zu erlangen.
Das Recht an der Erfindung stellt ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Zwar gewährt es dem Erfinder kein ausschließliches Recht, den Gegenstand der Erfindung zu benutzen, denn die gesetzlichen Wirkungen des Patents traten nach altem Recht - vorläufig - mit der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 PatG 1968) und treten nach neuem Recht erst mit der Erteilung des Patents (§ 9 PatG 1981) ein. In dieser Hinsicht ist das Recht an der Erfindung ein unvollkommenes absolutes Immaterialgüterrecht. Bereits das Recht an der Erfindung begründet aber den Schutz gegen widerrechtliche Anmeldung durch Dritte (§§ 8, 21 Abs. 1 Nr. 3, 59 Abs. 1, 7 Abs. 2 PatG) und ist Grundlage des Rechts auf das Patent, das vererblich und übertragbar (§ 15 Abs. 1 PatG) ist und dem Berechtigten die Befugnis vorbehält, die Erfindung durch Lizenzvergabe wirtschaftlich zu nutzen (§ 15 Abs. 2 PatG).
Diese Rechtsstellung des Erfinders in bezug auf seine Erfindung rechtfertigt es, das Recht an der Erfindung als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzusehen, dessen schuldhafte Verletzung zum Schadensersatz verpflichtet.“