Sachverständigengutachten

Heranziehung eines Sachverständigen im Patentverletzungsverfahren
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterbliebener Einholung eines Gutachtens

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter [§ 26 (3) PatG i.V.m. § 65 (2) S. 3 PatG → Technische Mitglieder des Patentamts] stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt.1)

Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein kann, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen.2)

siehe auch

§ 26 (3) PatG → Technische Mitglieder des Patentamts
§ 65 (2) S. 3 PatG → Technische Mitglieder des Patentgerichts

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12 - Kommunikationsrouter; im Anschluss an BGHZ 53, 283 Anthradipyrazol