Rückzahlung von Vorauszahlungen

§ 10 (1) PatKostG bestimmt, dass im Voraus gezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden, sowie ungenutzte Auslagenvorschüsse erstattet werden.

§ 10 (1) PatKostG

Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

siehe auch

§ 10 PatKostG → Rückzahlung von Kosten
Regelt die Rückzahlung von im Voraus gezahlten Kosten und bestimmt den Wegfall der Gebühren, wenn die beantragte Amtshandlung nicht durchgeführt wird.