Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen

Die Prüfungsrichtlinien des DPMA dienen dazu, eine einheitliche und zügige Prüfung der Patentanmeldungen zu gewährleisten (siehe auch § 12 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt - DPMAV): Die Gleichbehandlung aller Anmelder ist ein rechtsstaatliches Gebot. Daher sind alle Prüfer gehalten, die Prüfung der Patentanmeldungen gemäß den Richtlinien durchzuführen. Selbstverständlich sind Gesetzesänderungen und die Weiterentwicklung der Rechtsprechung sowie die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.1)

Die Veröffentlichung der Richtlinien dient dazu, die Anmelder über die Arbeitsweise der Prüfer zu unterrichten. Die Qualität der Patentprüfung hängt auch von der Mitwirkung der Anmelder ab. So führen unübersichtliche und uneinheitliche Unterlagen zu Verzögerungen der Bearbeitung und zu unerwünschten Ergebnissen.2)

siehe auch

§ 26 PatG → Deutsches Patent- und Markenamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit verschiedenen Abteilungen für Patente.

1)
Prüfungsrichtlinien vom 1. März 2004, Abschnitt 1
2)
Prüfungsrichtlinien vom 1. März 2004, Abschnitt; m.V.a. Abschnitt 3.3.3.4.