Rechtsschutzinteresse ist bei einem parallelen Verletzungsverfahren gegeben1), auch wenn dieses bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Ein Rechtsschutzinteresse kann bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Nichtigkeitsklägers im Verletzungsstreit vorliegen, weil eine Nichtigerklärung des angegriffenen Patents der im Verletzungsprozess unterlegenen Partei die Möglichkeit eröffnen würde, im Wege der Restitutionsklage gegen ihre Verurteilung vorzugehen.2)
Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche besondere eigene Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers an der Nichtigerklärung des Streitpatents ist nach rechtskräftiger Verurteilung des Nichtigkeitsklägers in einem Verletzungsrechtsstreit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nichtigkeitskläger für den Fall der Nichtigerklärung des Streitpatents eine Restitutionsklage in Betracht zieht.3)
In diesem Fall ist das Rechtsschutzinteresse für jeden nebengeordneten Patentanspruch jeweils gesondert zu prüfen.4)
Ein besonderes Rechtschutzbedürfnis ist auch dann gegeben, wenn die Verletzungsklage rechtskräftig abgewiesen ist. Ebenso bei erfolgreicher Verletzungsklage, da immer noch die Möglichkeit der Restitutionsklage besteht. (Nachweis??)