Beklagtem und Kläger kann im Wege der Nebenintervention (§ 66 ZPO) zur Unterstützung beitreten, wer ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers hat.
Es genügt, dass der Nebenintervenient durch das Streitpatent in seiner geschäftlichen Tätigkeit als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann.1)
Die Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als Popularklage spricht dafür, auch hinsichtlich des rechtlichen Interesses für eine Nebenintervention keine besonderen, gegenüber der ZPO weitergehenden Anforderungen zu stellen. Jedenfalls dann, wenn der Nebenintervenient auf dem Markt des Streitpatents als Wettbewerber tätig ist, hat er ein rechtliches Interesse am Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens.2)
Wer im Patentnichtigkeitsverfahren dem Rechtsstreit auf Seiten des Kl. beitritt, weil er vom Patentinhaber als Patentverletzer in Anspruch genommen wird, ist einfacher, nicht streitgenössischer Nebenintervenient.3)
Jüngere abweichende Rechtsprechung siehe unten.
Auf Beklagtenseite kann beispielsweise ein Lizenznehmer als Nebenintervenient auftreten, auf Klägerseite ein weiterer Verletzungsbeklager.
Weder die Regelungen zum Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen (§§ 110 ff. PatG) noch die zur Lückenfüllung primär heranzuziehenden Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthalten Vorschriften zur Nebenintervention. In analoger Anwendung des § 99 Abs. 1 PatG kann daher im patentrechtlichen Berufungsverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Nebenintervention entsprechend zurückgegriffen werden, soweit die Besonderheiten des Berufungsverfahrens gegen Nichtigkeitsurteile des Patentgerichts nicht entgegenstehen.4)
Insbesondere wird es zur Begründung des rechtlichen Interesses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO für ausreichend gehalten, wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung eines Urteils betroffen wird.5)
Einer rechtskräftigen Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren kommt eine solche Gestaltungswirkung zu, soweit darin das Patent für nichtig erklärt oder die Berufung gegen ein die Nichtigkeit des Streitpatents aussprechendes Urteil des Bundespatentgerichts zurückgewiesen wird. Von der Gestaltungswirkung eines solchen Nichtigkeitsurteils sind jedenfalls alle Unternehmen betroffen, die durch das Streitpatent in ihren geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden können. Denn ihre Handlungsmöglichkeiten im Wettbewerb werden durch den Bestand des Patents eingeengt und damit erweitert, wenn diese Beschränkung beseitigt wird, indem es für nichtig erklärt wird. Das genügt für die Zulässigkeit beider Nebeninterventionen nach § 66 ZPO. Für das Patentnichtigkeitsverfahren gilt insoweit nichts anderes.6)
Ein Grund für eine gegenüber der allgemeinen Auslegung des § 66 ZPO engere Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren ergibt sich auch dann nicht, wenn die möglichen Kostenfolgen der Nebenintervention betrachtet werden. Zwar trifft den Nichtigkeitsbeklagten nach einer Nebenintervention auf Seiten des Klägers ein erhöhtes Kostenrisiko, weil er bei Obsiegen des Klägers auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat. Das muss für den Beklagten aber nicht notwendig ungünstiger sein als das Kostenrisiko in mehreren Prozessen.7)
Für die Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren reicht es jedenfalls aus, wenn der Nebenintervenient ein Unternehmen ist, das durch das Streitpatent in seinen geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann.8)
Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzte die Zulässigkeit der Nebenintervention voraus, dass hinsichtlich des Streitpatents zwischen dem Streithelfer und entweder dem Nichtigkeitskläger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung besteht, welche durch die im Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann.9)
An dieser Beschränkung der Zulässigkeit von Nebeninterventionen hält der Senat nicht mehr fest.10)
In den früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurde das Erfordernis der bestehenden Rechtsbeziehung damit begründet, dass eine Zulassung der Nebenintervention ohne eine solche Rechtsbeziehung auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie geboten sei, weil die Nebenintervenienten die als Popularklage ausgestaltete Nichtigkeitsklage jederzeit selbständig erheben könnten. Die Zulassung einer unter Umständen unabsehbaren Zahl von Verletzern würde das Nichtigkeitsverfahren dagegen in nicht zu verantwortender Weise belasten.11)
Die Erhebung einer eigenen Nichtigkeitsklage stellt für den Nebenintervenienten jedoch gegenüber seinem Beitritt zu dem schon laufenden Verfahren keine effizientere Rechtsschutzmöglichkeit dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das laufende Nichtigkeitsverfahren bereits in der Berufungsinstanz anhängig ist. Spezifische Gründe der Prozessökonomie, die im Nichtigkeitsverfahren für eine gegenüber der ZPO engere Zulässigkeit der Nebenintervention sprechen können, sind daher nicht ersichtlich. Zutreffend ist zwar, dass die Zulassung einer unter Umständen erheblichen Zahl von aktuellen oder potentiellen Verletzern das Nichtigkeitsverfahren erheblich belasten kann. Andererseits kann bei einer gegenüber der bisherigen Praxis großzügigeren Zulassung von Nebeninterventionen die Frage der Wirksamkeit des Patents schneller einer endgültigen Klärung zugeführt und eine mehrfache, zeitlich versetzte und unökonomische Befassung der Gerichte mit demselben Streitpatent vermieden werden. Nebeninterventionen können zu einer schnelleren Entscheidung auf der Basis einer umfassenden Sachverhaltsermittlung führen. Zwar müsste das Gericht wegen des im Patentnichtigkeitsverfahrens geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auch relevanten Prozessstoff berücksichtigen, von dem es anderweitig als durch einen Verfahrensbeteiligten Kenntnis erlangt. Es fördert das Nichtigkeitsverfahren aber, wenn derjenige, der über relevantes neues Material verfügt, dieses nicht nur in den Prozess einführen, sondern dazu auch selbst schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vortragen kann.12)