Prioritätsrecht ohne Staatsvertrag

§ 41 (2) des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ohne bestehenden Staatsvertrag.

§ 41 (2) PatG

Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.

siehe auch

§ 41 PatG → Ausländische Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.