Prioritätserklärung

§ 40 (4) PatG

Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.

§ 40 (1) PatG → Prioritätsrecht
§ 40 (2) PatG → Mehrfachprioritäten
§ 40 (3) PatG → Erfindungsidentität
§ 40 (4) PatG → auch Prioritätsfrist
§ 40 (5) PatG → Rücknahmefiktion
§ 40 (6) PatG → Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung

Die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung beträgt 16 Monate ab Hinterlegung der Voranmeldung. Die Frist ist im Gegensatz zur 12-Monatsfrist des Art. 4 C PVÜ wiedereinsetzbar.

Eine für die Stammanmeldung abgegebene Prioritätserklärung wirkt auch für die Teilanmeldung.

Die Prioritätserklärung kann zurückgenommen werden.

siehe auch

§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz