Ordnung in den Sitzungen der Senate

§ 69 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate im Patentgericht.

§ 69 (3) PatG

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.

siehe auch

§ 69 PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten
Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.