§ 69 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Nichtigkeitssenaten im Patentgericht.
Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 69 PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten
Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.