Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr

§ 6 (4) PatKostG

Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

siehe auch

§ 6 (2) PatKostG → Folgen der Nichtzahlung von Gebühren