Nichtanwendung von § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung

§ 99 (4) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, welche spezifische Regel der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Patentgericht nicht angewendet wird.

§ 99 (4) PatG

§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 99 PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Regelt die Anwendbarkeit dieser Gesetze im Verfahren vor dem Patentgericht.