Beim Umbau ist zu unterscheiden, ob die patentierte Vorrichtung dazu benutzt wird, um aus ihren Teilen eine andere, nicht unter den Erfindungsgedanken fallende Vorrichtung zusammenzusetzen, was erlaubt ist, oder um sie in einer Weise umzubauen, die dazu führt, daß die Erfindung, wenn auch in äquivalenter Form erneut verwirklicht wird. Im letzten Fall liegt eine Neuherstellung des patentierten Gegenstands vor, die dem Patentinhaber vorbehalten und Dritten verboten ist.
Eine Neuherstellung liegt vor, wenn die vom Patentinhaber in den Verkehr gebrachte Ausführungsform so verändert wird, daß eine andere Ausführungsform entsteht, die sich von der vom Erfinder in den Verkehr gebrachten unterscheidet, aber dennoch vom Erfindungsgedanken erneut Gebrauch macht. Eine solche Umgestaltung des patentierten Gegenstands überschreitet den Bereich des bestimmungsmäßigen Gebrauchs.
Der Patentinhaber bestimmt, in welcher Ausführungsform der patentierte Gegenstand in den Verkehr gebracht und im Verkehr benutzt werden soll. Wird diese Ausführungsform von einem Dritten unerlaubt in eine andere umgestaltet, in welcher vom Erfindungsgedanken erneut Gebrauch gemacht wird, so greift der Dritte in das dem Patentinhaber verbliebene Herstellungsrecht ein.1)
Auch wenn bei einer Kombinationserfindung keine neuen Teile eingefügt oder keine vorhandenen Teile entfernt werden, sondern allein die Zuordnung der vorhandenen erfindungsfunktionellen Teile und der ebenfalls erfindungsfunktionellen Schaltung so verändert wird, daß der Funktionsablauf ein anderer ist, aber die erfinderische Aufgabe löst, dann ist die dadurch geschaffene Ausführungsform mit der ursprünglich vom Patentinhaber in den Verkehr gebrachten nicht mehr identisch, denn der Erfindungsgedanke wird nicht identisch, sondern äquivalent benutzt.2)