Nebenintervention im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren

§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 66 ZPO → Nebenintervention

Eine gesetzliche Regelung der Beteiligung Dritter am Rechtsstreit ergibt sich aus den ZPO-Vorschriften über die Nebenintervention (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 66 ZPO), die im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nach neuerer Rechtsprechung als anwendbar angesehen werden.1)

Die Nebenintervention setzt nach § 66 Abs. 1 ZPO einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus, dem der Nebenintervenient zur Unterstützung einer Partei beitritt.2)

siehe auch

Beteiligung Dritter an einem patentamtlichen Verfahren

1)
BPatG, Beschl. v. 12.Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14 - Verdickungszusammensetzung; m.V.a. BGH GRUR 2008, 87 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren
2)
BPatG, Beschl. v. 12.Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14 - Verdickungszusammensetzung