Bei Übertragung eines Betriebsteils (Sondervermögen ?) nur unter den folgenden Voraussetzungen:
der Einspruch muß im „Interesse eines bestimmten, abgegrenzten Geschäftsbereichs /-betriebs eingelegt worden sein„ ( = Interessenssphäre);
ohne einen Übergang der Einsprechendenstellung wird diese Interessenssphäre schutzlos;
kein Restinteress des urspünglichen Interessenträgers;
der neue Verfahrensbeteiligte muß mindestens als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des ursprünglich Einsprechenden haften;
dem Patentinhaber dürfen keine neuen Interessen entgegentreten (häufig schwiering zu entscheiden, daher weniger relevant);
der Patentinhaber darf keine Einwände erheben.