Kostenschuldner

§ 4 des Patentkostengesetzes bestimmt, wer zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist und regelt die gesamtschuldnerische Haftung, falls mehrere Kostenschuldner beteiligt sind.

§ 4 (1) PatKostG → Kostenschuldner
Bestimmt, dass die Person, die das Verfahren veranlasst oder in deren Interesse es durchgeführt wird, zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist.

§ 4 (2) PatKostG → Haftung mehrerer Kostenschuldner
Regelt, dass mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften.

§ 4 (3) PatKostG → Beschränkung der Haftung bei Verfahrenskostenhilfe
Bestimmt, dass die Haftung anderer Kostenschuldner nur geltend gemacht wird, wenn die Zwangsvollstreckung beim primären Schuldner erfolglos bleibt, insbesondere bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

siehe auch

PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.