§ 4 des Patentkostengesetzes bestimmt, wer zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist und regelt die gesamtschuldnerische Haftung, falls mehrere Kostenschuldner beteiligt sind.
§ 4 (1) PatKostG → Kostenschuldner
Bestimmt, dass die Person, die das Verfahren veranlasst oder in deren Interesse es durchgeführt wird, zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist.
§ 4 (2) PatKostG → Haftung mehrerer Kostenschuldner
Regelt, dass mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften.
§ 4 (3) PatKostG → Beschränkung der Haftung bei Verfahrenskostenhilfe
Bestimmt, dass die Haftung anderer Kostenschuldner nur geltend gemacht wird, wenn die Zwangsvollstreckung beim primären Schuldner erfolglos bleibt, insbesondere bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.