Ebenso wie es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht verwehrt sein kann, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung, m.w.N.), muss es einem Verband, dem Inhaber von gewerblichen Schutzrechten als Mitglieder angehören, möglich sein, im Interesse seiner Mitglieder durch Hinweise an Dritte Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglieder entgegenzuwirken.1)