Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
§ 12 (1) S. 1 PatG → Vorbenutzungsrecht
§ 12 (1) S. 2 PatG → Wirkung des Vorbenutzungsrechts
§ 12 (1) S. 3 PatG → Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts
§ 12 (2) PatG → Vorbenutzungsrecht bei Prioritätsanspruch
Danach begründen die Benutzung oder die Veranstaltungen kein Vorbenutzungsrecht, wenn
§ 9 PatG → Wirkung des Patents
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz