Interessensabwägung im Verfügungsverfahren
Ergänzend ist eine Bewertung und Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmen.
1)
siehe auch
Einstweilige Verfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten
1)
OLG Karlsruhe Urteil vom 8.7.2009, 6 U 61/09