Insolvenzrechtliche Behandlung einer Erfindung

Macht der Schuldner selbst eine Erfindung, so unterliegt diese bereits vor der Anmeldung zum Patent der Zwangsvollstreckung und fällt damit in die Insolvenzmasse. Das gilt allerdings erst dann, wenn der Erfinder selbst kundgetan hat, die Erfindung wirtschaftlich nutzen zu wollen.1)

Entscheidet sich der Schuldner gegen eine wirtschaftliche Verwertung, lässt er sie also ungenutzt, besteht die Möglichkeit des Insolvenzbeschlags nicht.2)

siehe auch

§ 6 PatG → Recht auf das Patent
Recht auf die Erfindung

1)
OLG Karlsruhe Urteil vom 26.9.2012, 6 U 126/11; m.V.a. Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 35 Rn. 239; Lwowski/Peters, in: MünchKomm-InsO, 2. Auflage, § 35 Rn. 285, 287, 305
2)
OLG Karlsruhe Urteil vom 26.9.2012, 6 U 126/11