Inhalt der Berufungsschrift

§ 110 (4) der Patentgesetzes (PatG) beschreibt die notwendigen Inhalte der Berufungsschrift.

§ 110 (4) PatG

Die Berufungsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

siehe auch

§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.