Die Zulassung von neu vorgelegten Entgegenhaltungen im Berufungsrechtzug erfordert eine Begründung. Darzulegen ist, warum diese Recherche auch bei sorgfältiger Prozessführung in erster Instanz (noch) nicht veranlasst war (BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 - Tretkurbeleinheit). Hat das Patentgericht die Parteien bereits in seinem gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG darauf hingewiesen, dass es den Gegenstand des Streitpatents durch die bis dahin vorgelegten Entgegenhaltungen weder für vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt hält, so hat die Klägerin bereits nach Zustellung dieses Hinweises Anlass gehabt, eine Recherche vorzunehmen.1)