Hinweise Dritter zum Stand der Technik

§ 43 (3) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) erlaubt Dritten, Hinweise zum Stand der Technik zu geben.

§ 43 (3) S. 2 PatG

Jedermann ist berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.