Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen

§ 1a (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Beschreibung der gewerblichen Anwendbarkeit von Gen-Sequenzen in der Anmeldung.

§ 1a (3) PatG

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden.

siehe auch

§ 1a PatG → Biotechnologische Erfindungen
Regelt die Patentierbarkeit von Bestandteilen des menschlichen Körpers und von biologischem Material.