Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen

§ 1a (3) PatG

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden.

siehe auch

§ 1a PatG → Biotechnologische Erfindungen
Regelt die Patentierbarkeit von Bestandteilen des menschlichen Körpers und von biologischem Material.