→ Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 (in Kraft seit: 01.10.2009)
→ Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Das zweite Gesetz hat zum Ziel, im Patent- und Gebrauchsmusterrecht im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch bei Verletzungen dieser Schutzrechte Verbesserungen vorzunehmen, für eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) zu sorgen und einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patent-, in Gebrauchsmuster- und in Halbleiterschutzstreitsachen zu bewirken. Schließlich bezweckt das Gesetz auch eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll auch der bürokratische Aufwand auf Seiten der Anmelder gesenkt werden.
Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag für den Entwurf der Bundesregierung für das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung) gestimmt. Am 25. Juni 2021 hat der Entwurf die zweite Beratung im Bundesrat passiert. Es steht nun die Verkündung an.
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Nach Absatz 1 tritt das Gesetz mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit wird dem Interesse der patentrechtlichen Praxis an einem möglichst raschen Inkrafttreten der Regelungen Rechnung getragen.1)
Einer gesonderten Regelung (Absatz 2) über das Inkrafttreten bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit für alle die Vorschriften, die eine Neu- oder Umprogrammierung der elektronischen Schutzrechtsakte oder anderer verwendeter Software beim DPMA erfordern. Ein Zeitraum von neun Monaten ist erforderlich, um dafür die technischen Voraussetzungen beim DPMA zu schaffen. Zudem bedarf es einer entsprechenden gesonderten Inkrafttretensregelung auch für die Änderungen in § 83 PatG, da die Bestandsverfahren in den Nichtigkeitssenaten beim BPatG im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie geplant abgebaut werden konnten. Auch diese Regelung soll daher erst neun Monate verzögert in Kraft treten.2)