§ 38 S. 2 PatG → Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung
Der Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen [→ Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung] zu ermitteln. Entscheidend ist, was der Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann.1)
Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs [→ Gegenstand des Patents] darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist [§ 38 S. 2 PatG → Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung].