Gebühren der gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage

Bei einer von mehreren Klägern gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage [→ Gemeinsame Patentnichtigkeitsklage] fällt die in Nr. 402 100 KVPatKostG [→ Gebührenverzeichnis] vorgesehene Gebühr nur einmal an.1)

Das Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG sieht die gesonderte Erhebung von Gebühren für jeden einzelnen Antragsteller in den Vorbemerkungen zu Teil A für eine Reihe von Anträgen an das Deutsche Patent- und Markenamt und in den Vorbemerkungen zu Teil B für die das Beschwerdeverfahren betreffenden Gebühren 400 000 bis 401 300 vor. Für die im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage relevanten Gebühren 402 100 und 402 110 fehlt es hingegen an einer vergleichbaren Regelung.2)

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts, dass bei einem einheitlichen Gegenstand des Rechtsstreits oder Verfahrens auch dann nur eine Gerichtsgebühr entsteht, wenn mehrere Kläger oder Antragsteller beteiligt sind. Dieser Grundsatz gilt auch für Gebühren nach dem Patentkostengesetz, soweit dieses keine abweichende Regelung enthält.3)

Dass mit der Erhebung einer gemeinsamen Nichtigkeitsklage gesonderte Prozessrechtsverhältnisse vorliegen, die einen unterschiedlichen Verlauf nehmen können, rechtfertigt eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts nicht. Denn dies stellt die Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstandes nicht in Frage.4)

siehe auch

Gemeinsame Patentnichtigkeitsklage

1) , 2)
BGH, Urteil vom 17. September 2020 - X ZR 147/18 - Signalumsetzung
3)
BGH, Urteil vom 17. September 2020 - X ZR 147/18 - Signalumsetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1986 - X ZR 87/84, GRUR 1987, 348 - Bodenbearbeitungsmaschine
4)
BGH, Urteil vom 17. September 2020 - X ZR 147/18 - Signalumsetzung; m.V.a. Deichfuß, GRUR 2015, 1170, 1178