Frist für Verlängerung eines erteilten Zertifikats

Art. 7 (4) der VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009 legt fest, dass der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats spätestens zwei Jahre vor Ablauf gestellt werden muss.

Art. 7 (4)

Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.

siehe auch

Artikel 7 → Anmeldung des Zertifikats
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.