Frist für die Anmeldung nach Genehmigung

Art. 7 (1) der VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009 legt fest, dass die Anmeldung des Zertifikats innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eingereicht werden muss.

Art. 7 (1)

Die Anmeldung des Zertifikats muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis als Arzneimittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Buchstabe b erteilt wurde, eingereicht werden.

siehe auch

Artikel 7 → Anmeldung des Zertifikats
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.