Fortsetzung des Prüfungsverfahrens

§ 44 (5) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, auch wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird.

§ 44 (5) PatG

Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.

siehe auch

§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.