Formstein-Einwand

Verteidigungsmittel im Patentverletzungsprozeß.

Bei Benutzung des Erfindungsgegenstands lediglich im Äquivalenzbereich eines Patentanspruchs kann geltend gemacht werden, daß der Benutzungsgegenstand sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Klage ist bei Eingreifen des Formsteineinwands als unbegründet zurückzuweisen.

Die Berücksichtigung des Einwandes, die angegriffene Ausführungsform ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, stellt sicher, daß der Erfinder nur für die erfinderische Weiterentwicklung des Standes der Technik eine Belohnung beanspruchen kann.

Auch zur Darlegung und zum Nachweis dieses sogenannten Formstein-Einwands genügt nicht eine vergleichsweise größere Nähe der als patentverletzend beanstandeten Ausführung zum Stand der Technik. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Lehre zum technischen Handeln, die diese Ausführung verkörpert, sich nicht durch Neuheit oder erfinderische Tätigkeit vom Stand der Technik unterscheidet. Denn zum Erfolg des sogenannten Formstein-Einwands ist es nötig, dass die Gesamtheit derjenigen Merkmale der als patentverletzend beanstandeten Ausführung, deretwegen festgestellt werden kann, dass diese in den Schutzbereich des Patentanspruchs fällt, als gegenständliche Lehre zum technischen Handeln den gesetzlichen Anforderungen für einen Patentschutz nicht genügt hätte, wenn sie zum Prioritätszeitpunkt des erteilten Patents angemeldet worden wäre.1)

siehe auch

Benutzung in abgewandelter Form
Patentverletzung

1)
BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 1/05 - Pumpeinrichtung; m.V.a BGHZ 98, 21 f. - Formstein; BGHZ 134, 353, 357 f. - Kabeldurchführung I