Form des Anhörungsantrages

§ 46 (1) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass der Anhörungsantrag schriftlich einzureichen ist.

§ 46 (1) S. 3 PatG

Der Antrag ist schriftlich einzureichen.

siehe auch

§ 46 (1) PatG → Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen
Die Prüfungsstelle kann Anhörungen durchführen und Beweise erheben, um den Sachverhalt zu klären.