Die erste Anmeldung ist immer die Anmeldung, die die Erfindung der nachfolgenden Anmeldungen neuheitsschädlich vorwegnimmt.
Art. 4 C IV PVÜ: Als erste Anmeldung, von deren Hinterlegungszeitpunkt an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die
denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere im Sinn des Absatzes 2 in demselben Verbandsland eingereichte Anmeldung,
sofern diese ältere Anmeldung bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der jüngeren Anmeldung zurückgezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist,
und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind;
ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
Was bedeutet der letzte Satz? Ab wann kann denn die ältere Anmeldung nicht mehr als Priogrundlage beansprucht werden? Bereits dann, wenn eine jüngere Anmeldung (denselben Gegenstand betreffend, im selben Verbandsland) eingereicht wird oder erst dann, wenn die jüngere Anmeldung als Priogrundlage beansprucht wird?