Ermittlung des Standes der Technik durch eine zwischenstaatliche Einrichtung

§ 43 (1) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) ermöglicht die Ermittlung des Standes der Technik durch eine zwischenstaatliche Einrichtung.

§ 43 (1) S. 2 PatG

Soweit die Ermittlung des Standes der Technik einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1), kann beantragt werden, die Ermittlungen in der Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.