Erfordernisse der Weiterbehandlung

§ 123a (2) PatG

Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung [→ Nachzuholende Handlung] ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

Nachzuholende Handlung

Voraussetzung für die Weiterbehandlung der Anmeldung ist, dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nachgeholt wird (§ 123a Abs. 2 Satz 2 PatG).

Ein Fristgesuch stellt nicht die nachzuholende Handlung im Sinne des § 123a PatG dar.1)

siehe auch

§ 123a PatG → Weiterbehandlung

1)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 17.1.2008 - 10 W (pat) 42/06