Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung [→ Nachzuholende Handlung] ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
Voraussetzung für die Weiterbehandlung der Anmeldung ist, dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nachgeholt wird (§ 123a Abs. 2 Satz 2 PatG).
Ein Fristgesuch stellt nicht die nachzuholende Handlung im Sinne des § 123a PatG dar.1)
§ 123a PatG → Weiterbehandlung