Über den Antrag [→ Wiedereinsetzung] beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
§ 123 (1) PatG → Wiedereinsetzung
§ 123 (2) PatG → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
§ 124 (4) PatG → Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 124 (5),(6),(7) PatG → Zwischenrechte nach erfolgreicher Wiedereinsetzung
Nach § 123 Abs. 3 PatG beschließt über die Wiedereinsetzung die Stelle, die über die nachgeholte Handlung - z.B. die Beschwerde - zu entscheiden hat. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist entscheidet also in der Regel der Beschwerdesenat des Patentgerichts.1)
Die Prüfungsstelle des Patentamts ist nur dann zuständig, wenn sie im Wege der Abhilfe (§ 73 Abs. 3 PatG) über die Beschwerde beschließt, indem sie dieser stattgibt und hierbei die Wiedereinsetzung gewährt.2)
Eine Unzuständigkeit der Prüfungsstelle könnte das Patentamt vermeiden, wenn es die Wiedereinsetzung ausschließlich zusammengefasst in einem Beschluss mit der Entscheidung der Abhilfe der Beschwerde zuließe.3)
Kommt eine Abhilfe nicht in Betracht, weil die Prüfungsstelle etwa die Beschwerde für unbegründet hält, hat sie die Beschwerde mit dem Wiedereinsetzungsantrag dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). Nur so ist gewährleistet, dass die nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 3 und § 67 Abs. 1 PatG vorgesehene Zuständigkeit des Technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss erhalten bleibt.4)
§ 123 PatG → Wiedereinsetzung
§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz