Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Er hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.
§ 119 (1) PatG → Zurückweisung der Berufung bei mangelhaft begründeter aber im Ergebnis richtiger Entscheidung
§ 119 (2) PatG → Aufhebung des angefochtenen Urteils bei begründeter Berufung
§ 119 (3) PatG → Zurückverweisung an das Patentgericht
§ 119 (4) PatG → Bindung des Patentgerichts an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs
Ergibt die mündliche Verhandlung des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens, dass die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, kommt es für die Entscheidung, ob es sachdienlich ist, die gebotene weitere Sachaufklärung dem Patentgericht zu übertragen oder zu diesem Zweck das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof fortzusetzen, in erster Linie darauf an, auf welchem Weg die noch offenen Sachfragen möglichst effizient und zügig geklärt werden können.1)
§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz