Entscheidung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung

§ 82 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung des Beklagten.

§ 82 (2) PatG

Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

siehe auch

§ 82 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Patentgericht im Rahmen von Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.